Aus der Rechtsprechung
Aktuelles
Der Fall
Einem Mieter wurde seine Wohnung in einem unrenovierten Zustand durch die Vermieterin übergeben. Der Mieter hatte für die Wohnung beim Einzug mit der Vormieterin eine Vereinbarung getroffen, nach der er sich bereit erklärte, gegen die Übernahme diverser Gegenstände, einen Geldbetrag zu zahlen und die Renovierungskosten zu übernehmen. Der Formularmietvertrag sah vor, dass die Schönheitsreparaturen durch den Mieter übernommen werden.
Als das Mietverhältnis endete, strich der Mieter zwar die Wohnung – allerdings nicht zur Zufriedenheit der Vermieterin. Diese ließ für knapp 800 € einen Maler kommen und verlangte die Summe von dem Ex- Mieter zurück.
Wie ist die aktuelle Rechtslage des BGH zu Schönheitsreparaturen?
Der Ex-Mieter argumentierte auf Basis der einschlägigen Rechtsprechung des BGH, wonach eine unrenoviert übernommene Wohnung nicht vom Mieter renoviert werden muss, wenn ihm dafür nicht ein adäquater Ausgleich gezahlt wird ( BGH, Urteil vom 18. März 2015, AZ VIII ZR 185/14). Somit hätte der Ex-Mieter die Wohnung gar nicht renovieren müssen.
Das Urteil
Zu Recht, wie der BGH in seinem Urteil nun entschieden hat. Der BGH bestätigte seine bisherige Rechtsprechung, dass eine Formularklausel, die dem Mieter einer unrenoviert oder renovierungsbedürftigen Wohnung die Schönheitsreparaturen ohne angemessenen Ausgleich auferlegt, unwirksam ist. Denn dadurch würde der Mieter zur Beseitigung sämtlicher Gebrauchsspuren des Vormieters verpflichtet. Die Wohnung müsse dann vom Mieter vorzeitig renoviert oder gegebenenfalls in einem besseren Zustand zurückgegeben werden, als sie an den Mieter übergeben wurde.
Absprachen zwischen Mietern zählen nicht
Dies gelte auch dann, wenn Mieter und Vormieter eine „Renovierungsvereinbarung“ getroffen haben. Denn es handele sich lediglich um eine Absprache zwischen Mieter und Vormieter, welche keine Auswirkungen auf das Mietverhältnis zwischen Mieter und Vermieter habe.
Wir prüfen Ihren Mietvertrag
Haben Sie als Mieter oder Vermieter eine Klausel zu Schönheitsreparaturen im Mietvertrag? Sprechen Sie uns an. Wir klären für Sie ab, ob die Klausel überhaupt wirksam ist und welche Rechte und Pflichten sich daraus für Ihr Mietverhältnis ergeben.